So schnell kann es gehen. Heute Morgen schrieb ich noch „Mehr zum Grundbuchauskunft in Sachen Schlecker sobald das OLG sich damit befasst.“. Heute Mittag rief unser Anwalt an, er habe gute Nachrichten aus Stuttgart. Demnach ist es völlig unstrittig, dass Journalisten in so einem Fall (Schlecker) Anspruch auf Einsicht haben.
Hier unsere Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Stuttgart. Der Link zum Beschluss des Gerichtsurteils findet sich jetzt am Ende dieses Posts:
Credits: Die Anfragen beim Grundbuchamt haben für uns Sebastian Weis und Philipp Sümmermann gestellt.
Berlin, den 28. Juni 2012
Pressemitteilung
Journalisten steht Einsicht ins Grundbuch auch im Fall Schlecker zu
Journalisten haben auch im Fall Schlecker einen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart gestern auf Antrag der Berliner Fernsehproduktionsfirma autoren(werk) entschieden (Aktenzeichen: 8 W 228/12).
Zuvor hatte das Grundbuchamt Ehingen einen Antrag von autoren(werk) auf Einsicht in das Grundbuch abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2012 stattgegeben. Es hat das Grundbuchamt angewiesen, autoren(werk) Einsicht in das Grundbuch und bestimmte dort in Bezug genommene Urkunden zu gewähren.
Zur Begründung betonte das Oberlandesgericht das in diesem Fall gegebene besondere öffentliche Interesse. Liegt ein öffentliches Interesse vor, dürfen Medien
Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dieses bestehe im Hinblick auf die betroffenen Arbeitnehmer, den Gesamtkomplex der Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und die Frage, ob Grundstücksübertragungen im Vorfeld der Insolvenz die Insolvenzmasse schmälerten. Die Produktionsfirma hatte darauf verwiesen das neben den Interessen der Angestellten auch die Interessen des Staates als Gläubiger Schleckers berührt seien. Finanzamt und Arbeitsagentur gehören mit 74 bzw. 250 Millionen zu den größten Gläubigern.Das Gericht macht zudem deutlich, dass schon das Grundbuchamt Ehingen dem Einsichtsgesuch der Journalisten hätte entsprechen müssen und nicht, wie geschehen, auf Dritte, etwa den Insolvenzverwalter, verweisen durfte.
„Das Urteil ist wichtig für uns und andere Journalisten, da wir bei unseren Recherchen auf Primärquellen wie öffentliche Register angewiesen sind. Leider erleben wir es immer wieder, dass trotz einschlägiger Regelungen die Ämter von Ort zu Ort anders entscheiden.“ sagt autoren(werk)-Geschäftsführer Marcus Lindemann.
autoren(werk) recherchiert und produziert seit dem Jahr 2000 Dokumentationen, Reportagen und vor allem Magazinbeiträge für öffentlich-rechtliche Fernsehsender.
Aus dem Grundbuch ergibt sich, das hatte gestern bereits die „Bild“-Zeitung berichtet, dass das Grundstück erst 2009 von Anton an Christa Schlecker übertragen worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als die Drogeriekette bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Damit kann das Privatanwesen der Familie möglicherweise der Insolvenzmasse zugerechnet werden.Für Rückfragen steht Ihnen Marcus Lindemann (030/257619-0) zur Verfügung.